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Bauamt

Ansprechpartner
Mario Wenzl
Bauamt

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M.

Burgenländisches Baugesetz

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jede Baumaßnahme (Abbruch, Neuerrichtung, Sanierung, Zu- und Umbau, Widmungsänderung, etc.) der Baubehörde Mörbisch am See zu melden ist.

Arten von Bauvorhaben

  1. Geringfügige Bauvorhaben (§ 16 Bgld. BauG)
  2. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17 Bgld. BauG)
Geringfügige Bauvorhaben (§ 16 Bgld. BauG)

Was ist ein geringfügiges Bauvorhaben?

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Diese sind z.B.:

  • Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
  • freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
  • Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,
  • nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,
  • emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
  • Balkon- und Loggienverglasungen,
  • Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
  • Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,
  • Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.

Die Entscheidung, ob ein konkretes Bauvorhaben als geringfügig anzusehen ist, trifft letztendlich die Baubehörde. Der Bauwerber hat der Baubehörde daher ausreichende Informationen/Unterlagen vorzulegen, um beurteilen zu können, ob ein Bauverfahren erforderlich ist oder nicht.

Formulare:

Geringfügiges Bauvorhaben (PDF)
Geringfügiges Bauvorhaben (Word)

 

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.

Folgende Unterlagen sind beizubringen:

  • 3 Baupläne inklusive Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15m entfernt sind, auf allen 3 Bauplänen.
  • Baubeschreibung (3-fach)
  • letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15m entfernt sind
  • Energieausweis (1-fach, für konditionierte Gebäude)
  • ausgefülltes AGWR II Datenblatt - Bauvorhabensmeldung

Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugtem Planverfasser zu erstellen, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, und der dafür auch haftbar ist. Zusätzlich sind die Pläne und Baubeschreibungen auch vom Bauwerber und vom Eigentümer zu unterschreiben.

Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Bauer weniger als 15m entfernt sind oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen.

Formulare:
Bauansuchen (PDF)
Bauansuchen (Word)

Abbruch von Gebäuden (§ 20 Bgld. BauG)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. 

Folgende Unterlagen sind beizubringen:

  • Lage- und Bestandsplan
  • Zustimmungserklärung der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke

Formulare:
Mitteilung Abbruch (PDF)
Mitteilung Abbruch (Word)
Informationen Baurestmasseneinsatz vor Ort (PDF)

Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung (§ 27 Bgld. BauG)

Der Bauträger hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Einheit anzuzeigen.

Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Sachsachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes bestätigt.

Weiters sind erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.

Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20m2 der Fertigstellungsanzeige ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGB. II Nr. 115, idgF., vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauwerber verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen.

Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Formulare:

Fertigstellungsanzeige (PDF)
Fertigstellungsanzeige (Word)
Privatrechtliche Vereinbarung Gebäudeeinmessung (PDF)

Anzeige Baubeginn

Der Bauwerber hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und für die bewilligungsgemäße Ausführung zu sorgen. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.

Formulare:
Anzeige Baubeginn (PDF)
Anzeige Baubeginn (Word)

Ansuchen um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes
Immer wieder kommt es zu Problemen (vor allem beim Verkauf eines Hauses) mit seit Jahren bestehenden Altbauten, für die keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist.
 
Durch die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsenses“ konnte eine Lösung gefunden werden, um für Altbestände und Adaptierungen eine Möglichkeit zu schaffen, sie rechtmäßig bzw. genehmigungsfähig zu machen.
 
Der „vermuteten Konsenses“ ist im § 23a Bgld. BauG 1997 geregelt und besagt folgendes:

Bestehende Bauwerke, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind.

 
Bei nicht nur geringfügigen Veränderungen vor dem 31. Jänner 1998 sowie allen Veränderungen nach dem 31. Jänner 1998 ist um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, wobei für die technischen Anforderungen die zum Zeitpunkt der Veränderung des Bauwerkes maßgebliche Rechtslage anzuwenden ist.
 

 

Formulare:
Ansuchen um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes (PDF)
Ansuchen um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes (Word)

Grundstücksteilung von bereits bebauten Baugrundstücken

Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen.

Dieser Meldung an die Behörde ist die Zustimmung aller von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten im Sinne des § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, verfasster Teilungsplan anzuschließen.

Formulare:
Anzeige Grundstücksteilung (PDF)
Anzeige Grundstücksteilung (Word)

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