- Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
- freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
- Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,
- nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,
- emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
- Balkon- und Loggienverglasungen,
- Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
- Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,
- Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.
Die Entscheidung, ob ein konkretes Bauvorhaben als geringfügig anzusehen ist, trifft letztendlich die Baubehörde. Der Bauwerber hat der Baubehörde daher ausreichende Informationen/Unterlagen vorzulegen, um beurteilen zu können, ob ein Bauverfahren erforderlich ist oder nicht.
Formulare: